Definition: REACH Anhang II verlangt, dass ein Sicherheitsdatenblatt von einer sachkundigen Person erstellt wird, die über eine angemessene Ausbildung sowie Kenntnisse über die Gefahren und die rechtlichen Anforderungen verfügt.
Das Gesetz schreibt keinen bestimmten Abschluss vor. Der Lieferant entscheidet, wer sachkundig ist, und sollte in der Lage sein, Schulungsnachweise und Auffrischungskurse vorzulegen.
Software kann die Berechnungen und Formulierungen übernehmen, doch eine sachkundige Person sollte das endgültige Sicherheitsdatenblatt prüfen und freigeben.
REACH Anhang II Nummer 0.2.3 verpflichtet den Lieferanten sicherzustellen, dass sachkundige Personen angemessene Schulungen einschließlich Auffrischungsschulungen erhalten.