Definition: Ein nachgeschalteter Anwender ist jedes Unternehmen in der EU mit Ausnahme des Herstellers oder Importeurs, das einen Stoff als solchen oder in einem Gemisch bei seinen industriellen oder gewerblichen Tätigkeiten verwendet, beispielsweise ein Formulierer.
Formulierer, die bezogene Rohstoffe zu eigenen Produkten mischen, sind nachgeschaltete Anwender. Sie müssen die Sicherheitsdatenblätter und Expositionsszenarien der Lieferanten einhalten und ihren Kunden eigene Sicherheitsdatenblätter bereitstellen.
Händler, die Produkte lediglich lagern und weiterverkaufen, sind keine nachgeschalteten Anwender, leiten Sicherheitsdatenblätter jedoch dennoch weiter.
Rechtliche Grundlage: REACH Artikel 3 Absatz 13. Ein nachgeschalteter Anwender ist eine in der EU ansässige natürliche oder juristische Person; Händler und Verbraucher sind keine nachgeschalteten Anwender. Pflichten: Artikel 37 bis 39.