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Persönliche Schutzausrüstung (SDB-Abschnitt 8.2)

InnovaDocs SDB-TeamAktualisiert: 6. November 2026

Definition: SDB-Abschnitt 8.2 legt die persönliche Schutzausrüstung für Augen, Haut, Hände und Atmung fest, einschließlich der einschlägigen EN-Normen wie EN ISO 374 für Chemikalienschutzhandschuhe.

Gute Praxis nennt Handschuhmaterial, Schichtdicke und Durchbruchzeit, die Art des Augenschutzes (EN 166) sowie den Atemschutzfiltertyp (EN 14387) anstelle allgemeiner Formulierungen.

Die PSA ergibt sich aus den Gefahren und der Exposition. Belüftung ist eine technische Kontrollmaßnahme (Abschnitt 8.2.1), keine PSA: Bei einem Gemisch ohne Inhalationsgefahr ersetzt sie üblicherweise den Atemschutz, jedoch niemals den Haut- oder Augenschutz. Handschuhe werden gemäß EN ISO 374-1 (Typ A, B oder C) spezifiziert, Atemschutzfilter gemäß EN 14387 oder EN 143.

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