Definition: PBT bedeutet persistent, bioakkumulierbar und toxisch; vPvB bedeutet sehr persistent und sehr bioakkumulierbar, bewertet nach den Kriterien von REACH-Anhang XIII.
Das Ergebnis gehört in Abschnitt 12.5 des Sicherheitsdatenblatts sowie, sofern relevant, in die Abschnitte 2.3 und 3. Seit der Delegierten Verordnung (EU) 2023/707 sind PBT/vPvB auch CLP-Gefahrenklassen mit EUH440 und EUH441.
Ein PBT- oder vPvB-Stoff erfordert ein Sicherheitsdatenblatt, selbst wenn er ansonsten nicht eingestuft ist.