Definition: SDB-Abschnitt 1.4 nennt eine Notrufnummer, in der Regel die offizielle Giftnotrufzentrale des Landes, in dem das Produkt vertrieben wird, einschließlich ihrer Erreichbarkeitszeiten.
Jeder Mitgliedstaat benennt seine eigene zuständige Stelle gemäß CLP-Artikel 45. Ein deutsches SDB erfordert eine deutsche Nummer, ein französisches SDB eine französische Nummer.
Ist die Nummer nur während der Bürozeiten erreichbar, muss dies im SDB angegeben werden.
Deutschland verfügt über mehrere regionale Giftnotrufzentralen, daher nennt das SDB die für den Lieferanten relevante Stelle. REACH-Anhang II, Abschnitt 1.4 verlangt zudem die Benennung der zuständigen Stelle gemäß CLP-Artikel 45, sofern eine solche existiert.