Definition: Artikel 31 der REACH-Verordnung legt fest, wann ein Sicherheitsdatenblatt bereitgestellt werden muss, in welcher Sprache und dass es spätestens bei der ersten Lieferung kostenlos zur Verfügung zu stellen ist.
Ein Sicherheitsdatenblatt ist obligatorisch für Stoffe und Gemische, die nach CLP als gefährlich eingestuft sind, für PBT- oder vPvB-Stoffe und für Stoffe der Kandidatenliste. Gemische, die nicht als gefährlich eingestuft sind, aber bestimmte gefährliche oder SVHC-Bestandteile enthalten, erfordern ein Sicherheitsdatenblatt auf Anfrage.
Das Sicherheitsdatenblatt muss in einer Amtssprache des Mitgliedstaats verfasst sein, in dem das Produkt in Verkehr gebracht wird, und es muss unverzüglich aktualisiert werden, wenn neue Informationen über Gefahren vorliegen oder eine Zulassung oder Beschränkung erlassen wird.
Die Absätze im Überblick: 31(1) wann ein Sicherheitsdatenblatt obligatorisch ist (gefährlich, PBT/vPvB, Kandidatenliste); 31(3) nicht eingestufte Gemische auf Anfrage (mindestens 1 % bzw. bei Gasen 0,2 Vol.-% einer Gesundheits- oder Umweltgefahr; mindestens 0,1 % bestimmter Stoffe; Stoffe mit einem EU-Arbeitsplatzgrenzwert); 31(5) Sprache; 31(7) Expositionsszenarien; 31(8) kostenlos, in Papierform oder elektronisch, spätestens an dem Tag, an dem der Stoff oder das Gemisch erstmals geliefert wird; 31(9) Aktualisierungen, die allen Abnehmern, die in den vorangegangenen 12 Monaten beliefert wurden, kostenlos übermittelt werden.